Wie alle Einkünfte müssen auch außerordentliche Einkünfte, die z.B. durch einen Unternehmensverkauf entstehen, versteuert werden. In welcher Höhe versteuert werden muss, hängt vom individuellen Steuersatz ab und kann bis zu 50% des Einkommens betragen. In Deutschland existieren Sonderregelungen wie Freibeträge oder auch ermäßigte Steuersätze, die bei einem Unternehmensverkauf Anwendung finden können, beispielsweise bei einem Verkauf ab dem 55. Lebensjahr. In diesem Artikel wird erklärt, welche Möglichkeiten es gibt und wie diese berechnet werden.

Grundlagen

Bei der Veräußerung des eigenen Unternehmens greift immer die Einkommenssteuer auf den Veräußerungsgewinn. Dabei ist es irrelevant, ob nur ein Teil des Unternehmens oder das Unternehmen als Ganzes veräußert wird. Der Veräußerungsgewinn definiert sich nach §16 EstG wie folgt:

Veräußerungsgewinn = Veräußerungserlös – Veräußerungskosten – Betriebsvermögen

Steuerliche Sonderregelungen

Die Unternehmensveräußerung führt grundsätzlich zu einer deutlichen Erhöhung des steuerpflichtigen Einkommens des entsprechenden Jahres. Somit würde die Steuerlast automatisch erhöht werden. Um von einem geringeren Steuersatz oder einem Freibetrag profitieren zu können, gibt es Sonderregelungen, die in einigen Fällen angewandt werden können.

Altersfreibetrag

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Altersfreibetrags bei einem Unternehmensverkauf ist die Vollendung des 55. Lebensjahrs oder eine dauerhafte Berufsunfähigkeit. Ebenso ist zu beachten, dass dieser Steuervorteil nur einmal im Leben möglich ist und nach § 16 Abs. 4 EstG. auf eine maximale Höhe von 45.000€ beläuft. Zudem verringert sich der Freibetrag, sobald der Veräußerungsgewinn über 136.000€ liegt – dies ist die sogenannte Freigrenze. Sollte der Veräußerungsgewinn 181.000€ übersteigen, hat der Unternehmer keinen Vorteil mehr.

Beispielhaft können folgende Szenarien eintreffen:

Szenario 1

Der Veräußerungsgewinn ist höher als der Freibetrag. Es wird die Differenz besteuert.

Beispiel:          Veräußerungsgewinn = 75.000 Euro

75.000 – 45.000 = 30.000 Euro, die besteuert werden.

Szenario 2

Der Veräußerungsgewinn überschreitet 136.000 Euro. Der Freibetrag reduziert sich um die Differenz des Veräußerungsgewinns und der 136.000 Euro.

Beispiel:          Veräußerungsgewinn: 150.000 Euro

150.000 – 136.000 = 14.000 grenzüberschreitender Gewinn

Freibetrag 45.000 – 14.000 = 31.000 = reduzierter Freibetrag

150.000 – 31.000 = 119.000 Euro, die besteuert werden.

Fünftelregelung

Nach §34 Abs. 1 EStG kann bei außerordentlichen Einkünften, wie den Einkünften aus einem Unternehmensverkauf, die Fünftelregelung angewandt werden, um die zu zahlenden Steuern zu senken. Dabei wird zunächst die Steuer auf das regulär zu versteuernde Einkommen berechnet, ohne den Veräußerungsgewinn zu berücksichtigen. Anschließend wird der Veräußerungsgewinn fiktiv auf fünf Jahre aufgeteilt, sodass ein Fünftel des Betrags ermittelt wird. Dieses Fünftel wird zum regulären Einkommen hinzugefügt und die darauf entfallende Steuer berechnet. Die Differenz zwischen der Steuerlast mit und ohne dieses Fünftels wird ermittelt und anschließend mit fünf multipliziert, um den Effekt der fünfjährigen Verteilung des gesamten Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Schließlich wird die multiplizierte Differenz zur ursprünglichen Steuerlast addiert. Das Ergebnis ist die endgültig zu zahlende Steuer. Auf diese Weise mildert die Fünftelregelung die Steuerprogression bei außerordentlichen Einkünften und sorgt für eine gleichmäßigere Besteuerung.

Beispiel

Regulär zu versteuerndes Einkommen: 50.000 Euro

Veräußerungsgewinn: 100.000 Euro

Fünftel des Veräußerungsgewinns: 100.000 / 5 = 20.000 Euro

Berechnung

Steuer auf 50.000 Euro (reguläres Einkommen)

  • z.B. 10.000 Euro (hypothetische Zahl)

Steuer auf 70.000 Euro (reguläres Einkommen + ein Fünftel der Abfindung)

  • z.B. 17.000 Euro (hypothetische Zahl)

Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen = zusätzliche Steuer durch das Fünftel

  • = 20.000 Euro

Die Differenz wird mit fünf multipliziert, um die endgültige Steuer auf die Abfindung zu ermitteln.

  • 7000 Euro x 5 = 35.000 Euro + 10.000 Euro = 45.000 Euro

Somit müsste bei einem Einkommen von insgesamt 150.000 Euro eine Steuer in Höhe von 45.000 Euro bezahlt werden. Würde die Fünftelregelung hier nicht greifen, so läge die Steuerlast deutlich höher, da der gesamte Betrag von 150.000 Euro prozentual besteuert werden würde. Dieses Verfahren wird durch das Finanzamt automatisch, ohne weitere Anträge, geprüft. Hierbei wird immer danach entschieden unter welchem Verfahren der Verkäufer weniger Steuern zahlen müsste. Sollte sich durch die Fünftelregelung ein niedrigerer Steuersatz ergeben, so wird diese angewandt. Anderenfalls gilt der normale, volle Steuersatz.

Ermäßigte Versteuerung:

Die ermäßigte Versteuerung ist ebenfalls eine Möglichkeit, die in Kombination mit dem Altersfreibetrag angewandt werden kann, um die zu zahlenden Steuern auf außerordentliche Einkünfte zu reduzieren. Wichtig ist hierbei, dass der Veräußerungsgewinn unter 5 Mio. Euro liegt und der Firmenverkauf in einem einzigen Vorgang stattfindet. Zudem kann auch dieser Vorteil nur einmal im Leben im Anspruch genommen werden.

Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Einkommenssteuersatzes, bezogen auf das gesamte steuerpflichtige Einkommen. Der ermäßigte Steuersatz muss mindestens 14 Prozent betragen.

Beispiel:

Veräußerungsgewinn: 75.000 Euro

75.000 Euro – 45.000 Altersfreibetrag = 30.000 Euro steuerpflichtiger Gewinn

Individuelle Einkommenssteuer: 42 % (hypothetisch)

56% von 42% = 23,52 %

23,52 % Steuern auf 30.000 Euro steuerpflichtigen Gewinn = 7.056 Euro

Somit müssten in diesem Beispiel 7.056 Euro an Steuern, bei einem Veräußerungsgewinn von 75.000 Euro, gezahlt werden.

Fazit

Der Unternehmensverkauf kann erhebliche steuerliche Folgen haben, da außerordentliche Einkünfte in der Regel mit hohen Steuersätzen belegt sind. Dennoch bieten das deutsche Steuerrecht Optionen an.

Die Möglichkeit, bis zum 55. Lebensjahr zu warten, kann steuerliche Vorteile durch den Altersfreibetrag bieten. Auch kann es sinnvoll sein, sich mit der Fünftelregelung auseinanderzusetzen, die es ermöglicht, den Gewinn auf fünf Jahre zu verteilen und so möglicherweise von einem günstigeren Steuersatz zu profitieren. Auch die Kombination aus der ermäßigten Versteuerung und dem Altersfreibetrag, stellt eine solide Option dar, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Insgesamt erfordert der Unternehmensverkauf sorgfältige steuerliche Planung und Beratung. Es ist ratsam, frühzeitig einen Steuerberater oder Finanzexperten hinzuzuziehen.

Über die Autorin

Kristina Schröder

Durch meine vorangegangene Tätigkeit als Geschäftsführerin eines sektorübergreifenden Pflegebetreibers und mehr als sieben Jahre Erfahrung im Pflegesektor verfüge ich über umfassende praktische Einblicke, die es mir ermöglichen, Entwicklungen im Pflegemarkt praxisnah und fundiert für Sie zu analysieren und einzuordnen.

Quellenverzeichnis

Carl Finance GmbH (2020): Wie Sie beim Firmenverkauf durch Sonderregelungen Steuern sparen, https://nachfolge.de/steuern/wie-sie-beim-firmenverkauf-durch-sonderregelungen-steuern-sparen#:~:text=Ver%C3%A4u%C3%9Ferer%20jenseits%20der%2055%20Jahre,Gewinn%20abz%C3%BCglich%20des%20Freibetrags%20besteuert., zuletzt zugegriffen am 15.08.2024

ROSE & PARTNER Rechtsanwälte Steuerberater PartGmbB (o.J.): Die Besteuerung des Unternehmensverkaufs – Steuerbelastung beim Verkäufer, https://www.rosepartner.de/besteuerung-verkauf-unternehmen.html, zuletzt zugegriffen am 15.08.2024

DUV Deutsche Unternehmensverkauf GmbH (2023): Unternehmensverkauf – Mit welchen Steuern muss man rechnen?, https://www.deutsche-unternehmensverkauf.de/unternehmensverkauf-welche-steuern-fallen-an/#:~:text=Einmalig%20im%20Leben%20eines%20steuerpflichtigen,allerdings%20bei%20mindestens%2014%20%25%20liegen, zuletzt zugegriffen am 15.08.2024

KERN-System GmbH (2024): Beim Unternehmensverkauf Steuern sparen – So geht’s!, https://www.kern-unternehmensnachfolge.com/unternehmensverkauf-steuern/, zuletzt zugegriffen am 15.08.2024

(2024): Steuersatz: Das sollten Sie wissen, https://www.steuern.de/steuersatz, zuletzt zugegriffen am 15.08.2024